Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1974

Geschäftszahl

0646/73

Rechtssatz

Die dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, PG entsprechende Auslegung, die übrigens mit den anläßlich der Einbringung der Regierungsvorlage betreffend das PensionsG gegebenen Erläuterden Bemerkungen im Einklang steht, kann durch spätere Vorgänge im Nationalrat, sofern sie keine authentische Interpretation des Gesetzes darstellen, nicht erschüttert werden.

Beachte

Siehe jedoch:

BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;