Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet ein, der Angeklagte leide unter intensiven Zukunftsängsten verbunden mit Panikattacken und Schlafstörungen, zufolge derer er der Hauptverhandlung nicht hinreichend folgen habe können.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wendet ein, der Angeklagte leide unter intensiven Zukunftsängsten verbunden mit Panikattacken und Schlafstörungen, zufolge derer er der Hauptverhandlung nicht hinreichend folgen habe können.
Die Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung in der Hauptverhandlung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Z 3), wird damit nicht behauptet. Eine die Verhandlungsunfähigkeit bewirkende (geistige) Erkrankung kann Urteilsnichtigkeit nur im Fall unbegründeter Ablehnung eines entsprechenden Vertagungsantrags bewirken (RIS-Justiz RS0097803). Auf einen Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Z 4), beruft sich die Beschwerde nicht.Die Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung in der Hauptverhandlung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Ziffer 3,), wird damit nicht behauptet. Eine die Verhandlungsunfähigkeit bewirkende (geistige) Erkrankung kann Urteilsnichtigkeit nur im Fall unbegründeter Ablehnung eines entsprechenden Vertagungsantrags bewirken (RIS-Justiz RS0097803). Auf einen Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Ziffer 4,), beruft sich die Beschwerde nicht.
Dass die DVD über die kontradiktorische Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung nur zum Teil vorgeführt wurde, kann angesichts der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (ON 28 S 18 f) keine Nichtigkeit bewirken (vgl auch RIS-Justiz RS0127712).Dass die DVD über die kontradiktorische Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung nur zum Teil vorgeführt wurde, kann angesichts der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (ON 28 S 18 f) keine Nichtigkeit bewirken vergleiche auch RIS-Justiz RS0127712).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904, RS0100080).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0098904, RS0100080).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil im Ausspruch über die Konfiskation und die Einziehung nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende, Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO anhaftet:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil im Ausspruch über die Konfiskation und die Einziehung nicht geltend gemachte, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende, Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO anhaftet:
Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem vom Erstgericht konfiszierten Personalcomputer sind dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl US 7; § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem vom Erstgericht konfiszierten Personalcomputer sind dem Urteil nicht zu entnehmen vergleiche US 7; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).
Die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an. Eine solche ist in Ansehung einer Festplatte, auf der Bildmaterial mit pornografischen Darstellungen Unmündiger im Sinne des § 207a Abs 4 StGB gespeichert ist, grundsätzlich zu bejahen (vgl RIS-Justiz RS0121298). Selbst in einem solchen Fall ist aber gemäß § 26 Abs 2 StGB dem Berechtigten angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit auf welche Weise immer (vorliegend etwa durch Löschung der relevanten Daten) zu beseitigen (RIS-Justiz RS0121299 [T3]). Dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit eingeräumt wurde oder eine (unwiederbringliche) Beseitigung im konkreten Fall unmöglich wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.Die Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an. Eine solche ist in Ansehung einer Festplatte, auf der Bildmaterial mit pornografischen Darstellungen Unmündiger im Sinne des Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB gespeichert ist, grundsätzlich zu bejahen vergleiche RIS-Justiz RS0121298). Selbst in einem solchen Fall ist aber gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StGB dem Berechtigten angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit auf welche Weise immer (vorliegend etwa durch Löschung der relevanten Daten) zu beseitigen (RIS-Justiz RS0121299 [T3]). Dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit eingeräumt wurde oder eine (unwiederbringliche) Beseitigung im konkreten Fall unmöglich wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Da die Berufung des Angeklagten weder gegen das Konfiskations- noch das Einziehungserkenntnis gerichtet ist (§ 294 Abs 2 StPO), kann das Oberlandesgericht darüber nicht entscheiden (RIS-Justiz RS0119220 [T9, T10]). In diesem Umfang war das Urteil daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 285e StPO).Da die Berufung des Angeklagten weder gegen das Konfiskations- noch das Einziehungserkenntnis gerichtet ist (Paragraph 294, Absatz 2, StPO), kann das Oberlandesgericht darüber nicht entscheiden (RIS-Justiz RS0119220 [T9, T10]). In diesem Umfang war das Urteil daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.