Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Text

Paragraph 252,
  1. Absatz eins,Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufzeichnungen über die Vernehmung von Zeugen (Paragraph 162 a,) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
    2. Ziffer 2
      wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
    3. Ziffer 2 a
      wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (Paragraph 152,) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 162 a, 247,);
    4. Ziffer 3
      wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich
    5. Ziffer 4
      wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
  2. Absatz 2,Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
  3. Absatz 3,Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

Schlagworte

Verlesung, Unmittelbarkeit, Augenscheinsaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039667

Alte Dokumentnummer

N2199749023L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P252/NOR12039667

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