Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285,
  1. Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat das Recht, nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
  2. Absatz 2,Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,)

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 6, BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40006962

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285/NOR40006962

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