Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 252
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 252.Paragraph 252,
(1)Absatz eins,Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, dann die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur in folgenden Fällen vorgelesen werden:
wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich
wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
(2)Absatz 2,Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
(3)Absatz 3,Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.
Schlagworte
Verlesung, Unmittelbarkeit, Augenscheinsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030559
Alte Dokumentnummer
N2197523912S