Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285,
  1. Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
  2. Absatz 2,Nach Überreichung dieser Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden, so beträgt die nach Absatz eins, für die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende Frist vier Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030597

Alte Dokumentnummer

N2197523950S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285/NOR12030597

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