Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 275

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 275,

Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P275/NOR40093265

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