Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 275

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 275,

Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen. Paragraph 197, Absatz 2 b, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P275/NOR40181055

Navigation im Suchergebnis