Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

21.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

Paragraph 134,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    “Beschlagnahme von Briefen” das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung” die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),
  3. Ziffer 3
    “Überwachung von Nachrichten” das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 7, TKG), die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden,
  4. Ziffer 4
    “optische und akustische Überwachung von Personen” die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  5. Ziffer 5
    “Ergebnis” (der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Ziffer 2 und 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).

Schlagworte

Bildübertragung, Bildaufnahme

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40128439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P134/NOR40128439

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