Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

Paragraph 134,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),
  3. Ziffer 2 a
    „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (Paragraph 13,, Paragraph 16 und Paragraph 18, Absatz 2, des E – Commerce – Gesetzes – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,),
  4. Ziffer 2 b
    „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Ziffer 2, genannten Daten (Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, TKG),
  5. Ziffer 3
    „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
  6. Ziffer 4
    „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  7. Ziffer 5
    „Ergebnis“ (der unter Ziffer eins, bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Ziffer 2,), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Ziffer 2 a,), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Ziffer 3,), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel: Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P134/NOR40202493

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