Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 290, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 290

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 290,
  1. Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat sich auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken. Überzeugt er sich jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden sei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden. Ist der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden, so ist so vorzugehen, als wäre auch die Berufung ergriffen worden.
  2. Absatz 2,Ist die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Oberste Gerichtshof keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte.

Schlagworte

Verschlimmerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030612

Alte Dokumentnummer

N2197523965S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P290/NOR12030612