a) Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Überprüfung der Beweiswürdigung entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht, auf entsprechende Revisionsausführungen kann nicht eingegangen werden. Die Prozessbehauptung der beklagten Partei, der Kläger habe mit der Gemeinschuldnerin ein Umgehungsgeschäft insofern abgeschlossen, als Vertragspartner aufgenommen worden seien, die mit dem Vertragsverhältnis nichts zu tun gehabt hätten, ist durch die Beweisergebnisse nicht erhärtet worden, konnten doch die Tatsacheninstanzen nicht feststellen, dass die Aufnahme der beklagten Partei und der Holding München in den Vertrag ausschließlich zu dem Zweck und in der Absicht erfolgt sei, die damals geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen SFRJ zu umgehen, und es sich beim Vertrag deshalb um ein Umgehungs- bzw. Scheingeschäft handle. Damit weicht die entsprechende Rechtsmittelrüge der beklagten Partei in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen ab.a) Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die Überprüfung der Beweiswürdigung entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht, auf entsprechende Revisionsausführungen kann nicht eingegangen werden. Die Prozessbehauptung der beklagten Partei, der Kläger habe mit der Gemeinschuldnerin ein Umgehungsgeschäft insofern abgeschlossen, als Vertragspartner aufgenommen worden seien, die mit dem Vertragsverhältnis nichts zu tun gehabt hätten, ist durch die Beweisergebnisse nicht erhärtet worden, konnten doch die Tatsacheninstanzen nicht feststellen, dass die Aufnahme der beklagten Partei und der Holding München in den Vertrag ausschließlich zu dem Zweck und in der Absicht erfolgt sei, die damals geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen SFRJ zu umgehen, und es sich beim Vertrag deshalb um ein Umgehungs- bzw. Scheingeschäft handle. Damit weicht die entsprechende Rechtsmittelrüge der beklagten Partei in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen ab.
b) Das zur Entscheidung anstehende Verfahren hat ein Privatrechtsverhältnis mit Auslandsberührung zum Gegenstand, sodass vorweg die Frage zu klären ist, welches Schuldstatut, somit welches auf das jeweilige vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht heranzuziehen ist. Dieses entscheidet über Auslegung, Inhalt und Wirkungen des Rechtsgeschäfts (Schwimann in Rummel2, § 35 IPRG Rz 4a mwN aus der Rsp). Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) ist hier noch unanwendbar, erfasst es doch erst ab dem 1. Dezember 1998 abgeschlossene Verträge (Schwimann, Internationales Privatrecht2 11). Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Anwendung des IPRG ausgegangen. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass nach den Verfahrensergebnissen keine, auch nur schlüssige Wahl österreichischen Rechts iSd § 35 IPRG angenommen werden kann. Das entgeltliche Darlehen, das - wie hier - nicht Bankgeschäft ist, ist an sich in keinem der in den §§ 36 ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse enthalten. Wenngleich die Auffassung vertreten wurde, anzuknüpfen sei beim entgeltlichen, hypothekarisch nicht sichergestellten Darlehen, das kein Bankgeschäft sei, an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Darlehensnehmers als der schützenswerteren Partei (EB 53; Schwimann in Rummel aaO § 36 IPRG Rz 2 mwN und Grundriß des internationalen Privatrechts1 124; Schwind, Internationales Privatrecht Rz 437; so offenbar auch 4 Ob 2083/96v insoweit nicht veröffentlicht]; zweifelnd Koch, Rechtsfragen des internationalen Devisenhandels, in ÖBA 1985, 303 ff, 315; aA für die Anknüpfung an den Wohnsitz des Darlehensgebers Czernich, EVÜ, Art 4 Rz 96 mwN; Martiny in Münchener Kommentar BGB2, Art 28 EGBGB Rz 133), wird in den Rechtsmittelschriften die Beurteilung der Vorinstanzen, es sei gemäß § 1 Abs 1 IPRG an das Recht anzuknüpften, zu dem die stärkste Beziehung bestehe, nicht in Frage gestellt. Diese Rechtsauffassung berührt infolge ihrer Einzelfallabhängigkeit keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO, zumal die Anwendung des § 1 Abs 1 IPRG jedenfalls dann gerechtfertigt erscheint, wenn nur so ein interessengerechtes Ergebnis im Einzelfall erzielt werden kann. Die Anwendung deutschen Rechts an Stelle österreichischen Rechts (zufolge § 36 IPRG) scheint hier auch durchaus sachgerecht, weil nach dem Willen der Parteien die Kreditsumme zumindest zwei Gesellschaften zukommen sollte, von denen nur eine (beklagte Partei) ihren Sitz in Österreich, die andere hingegen in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Darlehensvaluta sowohl in DM zuzuzählen als auch zurückzuzahlen war. Unbekämpft und jedenfalls ohne krasse Fehlbeurteilung wendeten somit die Vorinstanzen wegen des Schwerpunkts der Vertragswirkung deutsches Sachrecht an.b) Das zur Entscheidung anstehende Verfahren hat ein Privatrechtsverhältnis mit Auslandsberührung zum Gegenstand, sodass vorweg die Frage zu klären ist, welches Schuldstatut, somit welches auf das jeweilige vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht heranzuziehen ist. Dieses entscheidet über Auslegung, Inhalt und Wirkungen des Rechtsgeschäfts (Schwimann in Rummel2, Paragraph 35, IPRG Rz 4a mwN aus der Rsp). Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) ist hier noch unanwendbar, erfasst es doch erst ab dem 1. Dezember 1998 abgeschlossene Verträge (Schwimann, Internationales Privatrecht2 11). Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Anwendung des IPRG ausgegangen. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass nach den Verfahrensergebnissen keine, auch nur schlüssige Wahl österreichischen Rechts iSd Paragraph 35, IPRG angenommen werden kann. Das entgeltliche Darlehen, das - wie hier - nicht Bankgeschäft ist, ist an sich in keinem der in den Paragraphen 36, ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse enthalten. Wenngleich die Auffassung vertreten wurde, anzuknüpfen sei beim entgeltlichen, hypothekarisch nicht sichergestellten Darlehen, das kein Bankgeschäft sei, an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Darlehensnehmers als der schützenswerteren Partei (EB 53; Schwimann in Rummel aaO Paragraph 36, IPRG Rz 2 mwN und Grundriß des internationalen Privatrechts1 124; Schwind, Internationales Privatrecht Rz 437; so offenbar auch 4 Ob 2083/96v insoweit nicht veröffentlicht]; zweifelnd Koch, Rechtsfragen des internationalen Devisenhandels, in ÖBA 1985, 303 ff, 315; aA für die Anknüpfung an den Wohnsitz des Darlehensgebers Czernich, EVÜ, Artikel 4, Rz 96 mwN; Martiny in Münchener Kommentar BGB2, Artikel 28, EGBGB Rz 133), wird in den Rechtsmittelschriften die Beurteilung der Vorinstanzen, es sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IPRG an das Recht anzuknüpften, zu dem die stärkste Beziehung bestehe, nicht in Frage gestellt. Diese Rechtsauffassung berührt infolge ihrer Einzelfallabhängigkeit keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, zumal die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG jedenfalls dann gerechtfertigt erscheint, wenn nur so ein interessengerechtes Ergebnis im Einzelfall erzielt werden kann. Die Anwendung deutschen Rechts an Stelle österreichischen Rechts (zufolge Paragraph 36, IPRG) scheint hier auch durchaus sachgerecht, weil nach dem Willen der Parteien die Kreditsumme zumindest zwei Gesellschaften zukommen sollte, von denen nur eine (beklagte Partei) ihren Sitz in Österreich, die andere hingegen in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Darlehensvaluta sowohl in DM zuzuzählen als auch zurückzuzahlen war. Unbekämpft und jedenfalls ohne krasse Fehlbeurteilung wendeten somit die Vorinstanzen wegen des Schwerpunkts der Vertragswirkung deutsches Sachrecht an.
Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt daher in erster Linie auf die dort von der Rsp geprägte Anwendungspraxis an. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dabei nur dann vor, wenn gegen diese Rechtsanwendungsgrundsätze des § 3 IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rsp und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde (7 Ob 121/00w mwN). Die Vorinstanzen haben einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus dem Vertrag vom 15. Februar 1990 bejaht. Diese Rechtsansicht entspricht den von der deutschen Rsp und Lehre entwickelten Grundsätzen zum Darlehensvertrag nach § 607 Abs 1 BGB. Das Darlehen stellt sich iS einer heute zunehmend und überwiegend vertretenen theoretischen Einordnung als Konsensual- und nicht als Realvertrag dar (Westermann in Münchener Kommentar zum BGB3, vor § 607 BGB Rz 7 mwN in FN 32; Häuser in Soergel, BGB12, § 609 ABGB Rz 1; Putzo in Palandt, BGB60, § 607 Rz 1, je mwN), womit die Hingabe des Darlehens nicht mehr konstitutives Element des Vertragsabschlusses, sondern Erfüllungshandlung des Darlehensgebers ist und die Rückgabepflicht sogleich mit Vertragsabschluss entsteht (Westermann aaO vor § 607 BGB Rz 9; Häuser aaO Rz 1). Die Person des zur Rückzahlung des Darlehens Verpflichteten hängt von der Parteivereinbarung ab. Darlehensnehmer kann danach auch derjenige sein, der das Recht haben soll, die Darlehensvaluta einem anderen zu Eigentum oder zur Nutzung zuzuwenden (Westermann aaO § 607 BGB Rz 5 mwN in FN 22). Die Darlehensvaluta muss nicht an den Darlehensnehmer persönlich ausgezahlt werden. Seiner Rückzahlungspflicht steht selbst die Auszahlung an Dritte nicht entgegen, wenn weisungsgemäß an einen Dritten gezahlt wurde (Westermann aaO § 607 BGB Rz 46 mwN in FN 287; Häuser aaO Rz 6, 109 f). Die Revisionsbehauptung, der beklagten Partei sei die Darlehensvaluta nicht zugekommen, ist damit bedeutungslos, kam sie doch hier jedenfalls ihrem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer zu, der nach den Abmachungen mit der Konzernmutter und den anderen Tochtergesellschaften darüber entsprechend verfügen durfte. Um das Innenverhältnis mehrerer Darlehensnehmer untereinander braucht sich der Darlehensgeber nach allgemeinen Regeln nicht zu kümmern (Westermann aaO § 607 BGB Rz 7). Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Beweisergebnissen gingen die Vorinstanzen vertragsauslegend von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Holding München und der beklagten Partei, die beide vom Juristen als Geschäftsführer vertreten wurden, aus. Ein iSd § 502 Abs 1 ZPO tauglicher Revisionsgrund liegt daher nicht vor. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung bei einer ganz einzelfallabhängigen und nicht von Urkunden allein abhängigen Vertragsauslegung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein.Nach Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt daher in erster Linie auf die dort von der Rsp geprägte Anwendungspraxis an. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt dabei nur dann vor, wenn gegen diese Rechtsanwendungsgrundsätze des Paragraph 3, IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rsp und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde (7 Ob 121/00w mwN). Die Vorinstanzen haben einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus dem Vertrag vom 15. Februar 1990 bejaht. Diese Rechtsansicht entspricht den von der deutschen Rsp und Lehre entwickelten Grundsätzen zum Darlehensvertrag nach Paragraph 607, Absatz eins, BGB. Das Darlehen stellt sich iS einer heute zunehmend und überwiegend vertretenen theoretischen Einordnung als Konsensual- und nicht als Realvertrag dar (Westermann in Münchener Kommentar zum BGB3, vor Paragraph 607, BGB Rz 7 mwN in FN 32; Häuser in Soergel, BGB12, Paragraph 609, ABGB Rz 1; Putzo in Palandt, BGB60, Paragraph 607, Rz 1, je mwN), womit die Hingabe des Darlehens nicht mehr konstitutives Element des Vertragsabschlusses, sondern Erfüllungshandlung des Darlehensgebers ist und die Rückgabepflicht sogleich mit Vertragsabschluss entsteht (Westermann aaO vor Paragraph 607, BGB Rz 9; Häuser aaO Rz 1). Die Person des zur Rückzahlung des Darlehens Verpflichteten hängt von der Parteivereinbarung ab. Darlehensnehmer kann danach auch derjenige sein, der das Recht haben soll, die Darlehensvaluta einem anderen zu Eigentum oder zur Nutzung zuzuwenden (Westermann aaO Paragraph 607, BGB Rz 5 mwN in FN 22). Die Darlehensvaluta muss nicht an den Darlehensnehmer persönlich ausgezahlt werden. Seiner Rückzahlungspflicht steht selbst die Auszahlung an Dritte nicht entgegen, wenn weisungsgemäß an einen Dritten gezahlt wurde (Westermann aaO Paragraph 607, BGB Rz 46 mwN in FN 287; Häuser aaO Rz 6, 109 f). Die Revisionsbehauptung, der beklagten Partei sei die Darlehensvaluta nicht zugekommen, ist damit bedeutungslos, kam sie doch hier jedenfalls ihrem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer zu, der nach den Abmachungen mit der Konzernmutter und den anderen Tochtergesellschaften darüber entsprechend verfügen durfte. Um das Innenverhältnis mehrerer Darlehensnehmer untereinander braucht sich der Darlehensgeber nach allgemeinen Regeln nicht zu kümmern (Westermann aaO Paragraph 607, BGB Rz 7). Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Beweisergebnissen gingen die Vorinstanzen vertragsauslegend von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Holding München und der beklagten Partei, die beide vom Juristen als Geschäftsführer vertreten wurden, aus. Ein iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO tauglicher Revisionsgrund liegt daher nicht vor. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung bei einer ganz einzelfallabhängigen und nicht von Urkunden allein abhängigen Vertragsauslegung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein.
c) Soweit es um die Anwendbarkeit österr. Devisenrechts - die aus der Sonderanknüpfung der Eingriffsnormen des DevG folgt (2 Ob 573/92 = EvBl 1993/110 = ÖBA 1994, 641 [Schurig]; vgl dazu auch Schwimann, Internationales Privatrecht2, 58 f; ders in Rummel2, vor § 35 IPRG Rz 8 ff mwN aus der Rsp), - geht, ergibt sich, dass der Vertrag vom 15. Februar 1990 von der Österreichischen Nationalbank, wenngleich nachträglich, genehmigt wurde und damit der bis dahin bestehende Schwebezustand des Vertrags beseitigt wurde. Auf deutsches Devisenrecht kommt es insoweit nicht an, abgesehen davon, dass nach der Auskunft des deutschen Bundesministeriums für Justiz nach deutschem Recht keine Genehmigung des Vertrags erforderlich war.c) Soweit es um die Anwendbarkeit österr. Devisenrechts - die aus der Sonderanknüpfung der Eingriffsnormen des DevG folgt (2 Ob 573/92 = EvBl 1993/110 = ÖBA 1994, 641 [Schurig]; vergleiche dazu auch Schwimann, Internationales Privatrecht2, 58 f; ders in Rummel2, vor Paragraph 35, IPRG Rz 8 ff mwN aus der Rsp), - geht, ergibt sich, dass der Vertrag vom 15. Februar 1990 von der Österreichischen Nationalbank, wenngleich nachträglich, genehmigt wurde und damit der bis dahin bestehende Schwebezustand des Vertrags beseitigt wurde. Auf deutsches Devisenrecht kommt es insoweit nicht an, abgesehen davon, dass nach der Auskunft des deutschen Bundesministeriums für Justiz nach deutschem Recht keine Genehmigung des Vertrags erforderlich war.
d) Auch zur allfälligen Anwendung des § 134 BGB, wonach völkerrechtliche Bestimmungen beachtlich sind, durch die Vorinstanzen, stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Der Oberste Gerichtshof ist zur Rechtsfortbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht berufen, sodass auch insoweit nach § 3 IPRG nur zu beurteilen ist, ob die Auslegung der deutschen Rsp entspricht. Ist aber danach auf ein Rechtsgeschäft deutsches Recht anwendbar, so ist ausländisches öffentliches Recht ebenso wie devisenrechtliche Verbotsgesetze des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht anzuwenden (Hefermehl in Soergel, BGB13, § 134 BGB Rz 9). Auch für den österr. Rechtsbereich haben ausländische Devisengesetze nur territoriale Wirkung (SZ 45/13 ua; RIS-Justiz RS0045335).d) Auch zur allfälligen Anwendung des Paragraph 134, BGB, wonach völkerrechtliche Bestimmungen beachtlich sind, durch die Vorinstanzen, stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Der Oberste Gerichtshof ist zur Rechtsfortbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht berufen, sodass auch insoweit nach Paragraph 3, IPRG nur zu beurteilen ist, ob die Auslegung der deutschen Rsp entspricht. Ist aber danach auf ein Rechtsgeschäft deutsches Recht anwendbar, so ist ausländisches öffentliches Recht ebenso wie devisenrechtliche Verbotsgesetze des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht anzuwenden (Hefermehl in Soergel, BGB13, Paragraph 134, BGB Rz 9). Auch für den österr. Rechtsbereich haben ausländische Devisengesetze nur territoriale Wirkung (SZ 45/13 ua; RIS-Justiz RS0045335).
Allerdings kann sich nach deutschem wie nach österreichischem Recht die Beachtlichkeit ausländischer Verbotsgesetze aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, die in Bundesrecht transformiert sind. So haben sich im Abkommen von Bretton Woods vom 1./22. Juli 1944 (jetzt Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds - IWF-Übk) die Mitgliedstaaten vertraglich verpflichtet, ihre devisenrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu beachten. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Devisenbestimmungen eines Landes, das dem IWF-Übk beigetreten ist (es sind dies u.a. Österreich [BGBl 1978/189], die Bundesrepublik Deutschland [BGBl 1957/290] und die ehemalige SFRJ [BGBl 1949/105]), bestimmen sich nach dessen Art VIII Abschnitt 2 lit b. Danach kann aus "Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen", in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Das bedeutet, dass Ansprüchen aus dem Kontrakt in allen Mitgliedstaaten der Rechtsschutz zu versagen, nicht aber, dass er als nichtig zu behandeln ist (Hefermehl aaO; Heinrichs in Palandt, BGB60, § 134 Rz 3 mwN aus der Rsp des BGH).Allerdings kann sich nach deutschem wie nach österreichischem Recht die Beachtlichkeit ausländischer Verbotsgesetze aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, die in Bundesrecht transformiert sind. So haben sich im Abkommen von Bretton Woods vom 1./22. Juli 1944 (jetzt Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds - IWF-Übk) die Mitgliedstaaten vertraglich verpflichtet, ihre devisenrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu beachten. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Devisenbestimmungen eines Landes, das dem IWF-Übk beigetreten ist (es sind dies u.a. Österreich [BGBl 1978/189], die Bundesrepublik Deutschland [BGBl 1957/290] und die ehemalige SFRJ [BGBl 1949/105]), bestimmen sich nach dessen Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, Danach kann aus "Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen", in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Das bedeutet, dass Ansprüchen aus dem Kontrakt in allen Mitgliedstaaten der Rechtsschutz zu versagen, nicht aber, dass er als nichtig zu behandeln ist (Hefermehl aaO; Heinrichs in Palandt, BGB60, Paragraph 134, Rz 3 mwN aus der Rsp des BGH).
Für die Frage, ob eine Forderung nach Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-Übk klagbar ist, ist nicht die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern jene zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich (2 Ob 2364/96b = ÖBA 1999, 235; RIS-Justiz RS0110594). Das war hier der 8. Juli 1999; ob zu diesem Zeitpunkt die SFRJ in Gestalt der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) noch Bestand hatte (verneinend SZ 70/9 = IPRax 1999, 178 [krit Schweisfurth/Blöcker, 187]; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht8 Rz 1394a), kann auf sich beruhen, weil nur eine Anknüpfung an das Recht der Republik Slowenien, in der der Kläger seinen Wohnsitz hat, denkbar ist. Slowenien ist aber jedenfalls bis zum 8. Juli 1999 dem IWK-Übk nicht beigetreten (RIS-Justiz Dokumentnummer NOR11004304). Die Völkerrechtslehre geht im Fall des Übergangs eines Gebiets eines Staates auf einen neuen Nachfolgestaat, insbesondere im Fall der gewaltsamen Losreißung und Unabhängigkeitserlangung eines Teils eines Staates grundsätzlich davon aus, dass der neue Staat (der Nachfolgestaat) nicht an die von dem früheren Staatsverband geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden und berechtigt ist, durch eine einseitige, an den Depositar gerichtete Erklärung in einen bereits in Kraft stehenden oder geschlossenen multilateralen Vertrag, der auch sein Gebiet umfasst, als Vertragsteil einzutreten (so VwGH 94/01/0272 = ZfVB 1996/1875 zu Slowenien mwN). Eine nähere Untersuchung dazu ist hier entbehrlich. Denn ein Verstoß gegen slowenische Devisenkontrollbestimmungen wird nicht einmal behauptet.Für die Frage, ob eine Forderung nach Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWF-Übk klagbar ist, ist nicht die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern jene zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich (2 Ob 2364/96b = ÖBA 1999, 235; RIS-Justiz RS0110594). Das war hier der 8. Juli 1999; ob zu diesem Zeitpunkt die SFRJ in Gestalt der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) noch Bestand hatte (verneinend SZ 70/9 = IPRax 1999, 178 [krit Schweisfurth/Blöcker, 187]; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht8 Rz 1394a), kann auf sich beruhen, weil nur eine Anknüpfung an das Recht der Republik Slowenien, in der der Kläger seinen Wohnsitz hat, denkbar ist. Slowenien ist aber jedenfalls bis zum 8. Juli 1999 dem IWK-Übk nicht beigetreten (RIS-Justiz Dokumentnummer NOR11004304). Die Völkerrechtslehre geht im Fall des Übergangs eines Gebiets eines Staates auf einen neuen Nachfolgestaat, insbesondere im Fall der gewaltsamen Losreißung und Unabhängigkeitserlangung eines Teils eines Staates grundsätzlich davon aus, dass der neue Staat (der Nachfolgestaat) nicht an die von dem früheren Staatsverband geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden und berechtigt ist, durch eine einseitige, an den Depositar gerichtete Erklärung in einen bereits in Kraft stehenden oder geschlossenen multilateralen Vertrag, der auch sein Gebiet umfasst, als Vertragsteil einzutreten (so VwGH 94/01/0272 = ZfVB 1996 aus 1875, zu Slowenien mwN). Eine nähere Untersuchung dazu ist hier entbehrlich. Denn ein Verstoß gegen slowenische Devisenkontrollbestimmungen wird nicht einmal behauptet.
Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.