Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999

Text

Paragraph 36, Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

Anmerkung

1. Für internationale Warenkäufe ist das Wiener
VN-Kaufrechtsübereinkommen, BGBl. Nr. 96/1988, maßgebend, sofern
die Voraussetzungen des Art. 1 des Übereinkommens gegeben sind.
2. Für gegenseitige Verträge, bei denen die Gegenpflicht nicht in der
Erbringung einer Geldleistung besteht, gilt - bei Fehlen einer
Rechtswahl - der § 1 Abs. 1.

Schlagworte

charakteristische Leistung

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031322

Alte Dokumentnummer

N2197817149R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P36/NOR12031322

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