Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.08.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(2)Absatz 2Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden.Durch Gesetz oder durch einen gemäß Artikel 50, Absatz eins, zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden.
Schlagworte
Gewohnheitsrecht, Völkergewohnheitsrecht, generelle Transformation,
Bundesgesetz, Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, österreichisches
Organ
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010020
Alte Dokumentnummer
N1198113606R