Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Geschäftszahl

4Ob512/93; 2Ob2364/96b; 1Ob155/00a

Norm

IPRG §1 Abs1;

IPRG §36;

IPRG §37;

Rechtssatz

Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter Paragraph 36, noch unter Paragraph 37, IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/03/09 4 Ob 512/93

Veröff: ZfRV 1994,32 (Hoyer)

TE OGH 1998/07/09 2 Ob 2364/96b

Vgl

TE OGH 2001/03/27 1 Ob 155/00a

Ähnlich; Beisatz: Das entgeltliche Darlehen, das nicht Bankgeschäft ist, ist an sich in keinem der in den Paragraphen 36, ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse enthalten. (T1) Beisatz: Die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG erscheint jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn nur so ein interessengerechtes Ergebnis im Einzelfall erzielt werden kann. Die Anwendung deutschen Rechts an Stelle österreichischen Rechts (zufolge Paragraph 36, IPRG) scheint im Fall eines entgeltlichen Darlehens auch durchaus sachgerecht, wenn nach dem Willen der Parteien die Kreditsumme zumindest zwei Gesellschaften zukommen sollte, von denen nur eine ihren Sitz in Österreich, die andere hingegen in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Darlehensvaluta sowohl in DM zuzuzählen als auch zurückzuzahlen war. (T2)

Rechtssatznummer

RS0076742