OGH
RS0019343
25.02.1971
1Ob26/71; 4Ob504/80; 8Ob512/81; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 7Ob507/89; 12Os67/90; 6Ob610/92; 1Ob155/00a; 8Ob156/03d; 4Ob115/17s; 6Ob104/18i
ABGB §983
Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, daß er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.
TE OGH 1971-02-25 1 Ob 26/71
Veröff: EvBl 1972/19 S 40
TE OGH 1980-06-17 4 Ob 504/80
Auch; Veröff: JBl 1981,90
TE OGH 1981-05-07 8 Ob 512/81
Beisatz: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt (Hier: Übergabe eines Sparbuches unter Angabe des hiefür geltenden Losungswort zur jederzeitigen Realisierung) (T1)
TE OGH 1982-01-27 1 Ob 809/81
nur: Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. (T2) Beis wie T1 nur: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt. (T3)
TE OGH 1986-03-05 3 Ob 532/86
Vgl auch; nur T2
TE OGH 1989-02-02 7 Ob 507/89
Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1989,741
TE OGH 1990-08-30 12 Os 67/90
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 1992-10-29 6 Ob 610/92
Veröff: EvBl 1993/90 S 383
TE OGH 2001-03-27 1 Ob 155/00a
Vgl; Beisatz: Nach deutscher Rechtsprechung und Lehre stellt sich das Darlehen im Sinne einer heute zunehmend und überwiegend vertretenen theoretischen Einordnung als Konsensualvertrag und nicht als Realvertrag dar, womit die Hingabe des Darlehens nicht mehr konstitutives Element des Vertragsabschlusses, sondern Erfüllungshandlung des Darlehensgebers ist und die Rückgabepflicht sogleich mit Vertragsabschluss entsteht. (T4)
TE OGH 2004-07-16 8 Ob 156/03d
Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen ist der Kreditvertrag ein Konsensualvertrag. (T5)
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
Auch
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 104/18i
Gegenteilig; Beisatz: Nach Paragraph 983, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2010/28 ist der Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019343