Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Geschäftszahl

1Ob155/00a

Norm

B-VG Art9;

Rechtssatz

Die Völkerrechtslehre geht im Fall des Übergangs eines Gebiets eines Staates auf einen neuen Nachfolgestaat, insbesondere im Fall der gewaltsamen Losreißung und Unabhängigkeitserlangung eines Teils eines Staates grundsätzlich davon aus, dass der neue Staat (der Nachfolgestaat) nicht an die von dem früheren Staatsverband geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden und berechtigt ist, durch eine einseitige, an den Depositar gerichtete Erklärung in einen bereits in Kraft stehenden oder geschlossenen multilateralen Vertrag, der auch sein Gebiet umfasst, als Vertragsteil einzutreten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/03/27 1 Ob 155/00a

Rechtssatznummer

RS0115051