OGH
27.03.2001
1Ob155/00a
B-VG Art9;
Die Völkerrechtslehre geht im Fall des Übergangs eines Gebiets eines Staates auf einen neuen Nachfolgestaat, insbesondere im Fall der gewaltsamen Losreißung und Unabhängigkeitserlangung eines Teils eines Staates grundsätzlich davon aus, dass der neue Staat (der Nachfolgestaat) nicht an die von dem früheren Staatsverband geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden und berechtigt ist, durch eine einseitige, an den Depositar gerichtete Erklärung in einen bereits in Kraft stehenden oder geschlossenen multilateralen Vertrag, der auch sein Gebiet umfasst, als Vertragsteil einzutreten.
TE OGH 2001/03/27 1 Ob 155/00a
RS0115051