Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1998

Geschäftszahl

2Ob2364/96b; 1Ob155/00a

Norm

ABGB §1432;

IWF-Übk ArtVIII Abschn2 litb;

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Forderung nach Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. Dieses Durchsetzungsverbot kommt daher auch dann nicht zum Tragen, wenn die ausländischen Devisenkontrollvorschriften zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar noch bestehen, aber wegen devisenrechtlich erheblichen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr eingreifen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/07/09 2 Ob 2364/96b

TE OGH 2001/03/27 1 Ob 155/00a

nur: Für die Frage, ob eine Forderung nach Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. (T1)

Rechtssatznummer

RS0110594