Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die
"Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung
gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das
Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum
einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge
der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche
Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum
anderen genügt für die Verwirklichung der
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO
die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991,
91/02/0024).