Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Straßenverkehrsordnung 1960 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.03.2013

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Abs. 1 lit. c: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 99, Strafbestimmungen.

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
    2. Litera b
      wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
    3. Litera c
      (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
  2. Absatz eins aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
  3. Absatz eins bEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
  4. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
    2. Litera b
      Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1963,.)
    3. Litera c
      wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt,
    4. Litera d
      wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (Paragraph 24, Absatz eins,) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (Paragraph 89,),
    5. Litera e
      wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
    6. Litera f
      wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 59, verboten ist.
  5. Absatz 2 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des Paragraph 42, oder einer auf Grund des Paragraph 42, erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.
  6. Absatz 2 bWer als Lenker eines Fahrzeuges die in Absatz 2 a, genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  7. Absatz 2 cEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
    1. Ziffer eins
      Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
    2. Ziffer 2
      Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
    3. Ziffer 3
      Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,
    4. Ziffer 4
      den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
    5. Ziffer 5
      unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens “Halt” gegen Paragraph 19, Absatz 7, verstößt,
    6. Ziffer 6
      bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, auf Grund grünen Lichts “Freie Fahrt” gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,
    7. Ziffer 7
      verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
    8. Ziffer 8
      verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
    9. Ziffer 9
      trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,
    10. Ziffer 10
      verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.
  8. Absatz 2 dEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
  9. Absatz 2 eEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
  10. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
    2. Litera b
      wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
    3. Litera c
      wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst” unbefugt oder zu anderen als im Paragraph 24, bezeichneten Zwecken gebraucht,
    4. Litera d
      wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,
    5. Litera e
      wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,
    6. Litera f
      wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des Paragraph 74, Absatz 3,,
    7. Litera g
      wer Straßenbenützer blendet,
    8. Litera h
      wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,
    9. Litera i
      wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen Paragraph 69,, verstößt,
    10. Litera j
      wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,
    11. Litera k
      wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des Paragraph 90, den Straßenverkehr beeinträchtigt.
  11. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,
    2. Litera b
      wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (Paragraph 85, Absatz 2,),
    3. Litera c
      wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß Paragraph 86, anzeigt,
    4. Litera d
      wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,
    5. Litera e
      wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des Paragraph 88, verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,
    6. Litera f
      wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (Paragraph 91,),
    7. Litera g
      wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in Paragraph 92, bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,
    8. Litera h
      wer entgegen der sich für ihn aus Paragraph 93, ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,
    9. Litera i
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)
  12. Absatz 5Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.
  13. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
    1. Litera a
      wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (Paragraph 4, Absatz 5,) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Absatz eins,, 1a oder 1b vorliegt,
    2. Litera b
      wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2,),
    3. Litera c
      wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,
    4. Litera d
      wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 25, Absatz 3, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 25, Absatz eins, oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird,
    5. Litera e
      wenn die in Paragraph 68, Absatz , genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.
  14. Absatz 7Wegen einer in Absatz eins bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40139300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P99/NOR40139300

Navigation im Suchergebnis