Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Abs. 6 und 10: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegenBeeinträchtigung durch Alkohol.

  1. Absatz einsWer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
  2. Absatz eins aWerden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Absatz eins, oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ein.
  3. Absatz 2Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
    2. Ziffer 2
      als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
    auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
  4. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt auch für die Überprüfung der Atemluft von
    1. Ziffer eins
      Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß Paragraph 114, Absatz 4 und 4a KFG 1967,
    2. Ziffer 2
      Begleitern bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 6 FSG oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967.
  5. Absatz 3Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
  6. Absatz 4Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
  7. Absatz 4 aDie Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
  8. Absatz 5Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
    2. Ziffer 2
      aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
    Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.
  9. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
  10. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,)
  11. Absatz 8Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
    2. Ziffer 2
      dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
    Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen.
  12. Absatz 9Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
  13. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
  14. Absatz 11Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
  15. Absatz 12Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
    1. Ziffer eins
      einer Person, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht wurde, oder
    2. Ziffer 2
      einer Blutprobe, die von einer gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
    anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (Paragraphen 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,).

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40033607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P5/NOR40033607

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