Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

27.01.1997

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Abs. 1 lit. c: Verfassungsbestimmung

Text

römisch XIII. ABSCHNITT.

Straf- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 99, Strafbestimmungen.

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,
    2. Litera b
      wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
    3. Litera c
      (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,
    2. Litera b
      Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1963,.)
    3. Litera c
      wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert,
    4. Litera d
      wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (Paragraph 24, Absatz eins,) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (Paragraph 89,),
    5. Litera e
      wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
    6. Litera f
      wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 59, verboten ist.
  3. Absatz 2 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des Paragraph 42, oder einer auf Grund des Paragraph 42, erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.
  4. Absatz 2 bWer als Lenker eines Fahrzeuges die in Absatz 2 a, genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,
    2. Litera b
      wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
    3. Litera c
      wer die Kennzeichnung “Arzt im Dienst” unbefugt oder zu anderen als im Paragraph 24, bezeichneten Zwecken gebraucht,
    4. Litera d
      wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,
    5. Litera e
      wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,
    6. Litera f
      wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des Paragraph 74, Absatz 3,,
    7. Litera g
      wer Straßenbenützer blendet,
    8. Litera h
      wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,
    9. Litera i
      wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen Paragraph 69,, verstößt,
    10. Litera j
      wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins,, 2, 2a, 2 b und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.
  6. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,
    2. Litera b
      wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (Paragraph 85, Absatz 2,),
    3. Litera c
      wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß Paragraph 86, anzeigt,
    4. Litera d
      wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,
    5. Litera e
      wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des Paragraph 88, verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,
    6. Litera f
      wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des Paragraph 90, den Straßenverkehr beeinträchtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt, frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder elektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m von der Straße anbringt (Paragraph 91,),
    7. Litera g
      wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in Paragraph 92, bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,
    8. Litera h
      wer entgegen der sich für ihn aus Paragraph 93, ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,
    9. Litera i
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)
  7. Absatz 5Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.
  8. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
    1. Litera a
      wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (Paragraph 4, Absatz 5,) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Absatz eins, vorliegt,
    2. Litera b
      wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2,),
    3. Litera c
      wenn eine in Absatz 2,, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,
    4. Litera d
      wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 25, Absatz 3, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 25, Absatz eins, oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155447

Alte Dokumentnummer

N9199439368J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P99/NOR12155447

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