Verwaltungsgerichtshof
08.08.2022
Ra 2022/02/0134
GRS wie 97/03/0104 E 5. November 1997 RS 3
Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die
"Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung
gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das
Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum
einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge
der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche
Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum
anderen genügt für die Verwirklichung der
Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO
die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991,
91/02/0024).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020134.L03