Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0104 E 5. November 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die

"Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung

gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das

Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum

einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge

der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche

Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum

anderen genügt für die Verwirklichung der

Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO

die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991,

91/02/0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020134.L03