Verwaltungsgerichtshof
08.08.2022
Ra 2022/02/0134
Nach der Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH ist gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG lediglich der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 15.6.2021, Ra 2020/08/0025). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die vom VwG im ersten Rechtsgang gesetzten Ermittlungsschritte und durchgeführten Beweisaufnahmen so zu betrachten sind, als ob sie nie erfolgt wären vergleiche VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020134.L06