Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich vergleiche VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN). Vielmehr ist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist vergleiche VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469 aus 1958,). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, Rn. 14, mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J01

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine mündliche Bescheiderlassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG setzt einerseits die Anwesenheit der Partei und andererseits die Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung mittels Niederschrift voraus, sodass den Parteien dieser Formalakt als solcher zu Bewusstsein kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J05

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J02

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Begriff "mündlich" iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG wird gesetzlich nicht näher definiert. Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG entspricht seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925,. Auch in den Materialien zur Stammfassung (Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, römisch zwei. GP, 19) wird auf den Begriff "mündlich" nicht näher eingegangen. Angesichts der im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des AVG im Jahr 1925 nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten der zeitnahen Wort- und Bildübertragung (das in der älteren Rechtsprechung behandelte Telefon betrifft nur die Wortübertragung) ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber für die mündliche Bescheiderlassung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG außerhalb der mündlichen Verhandlung die Gegenwart (physische Anwesenheit) der Partei voraussetzte. Schließlich war in diesem Fall auch nach der Stammfassung des AVG gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG in der Stammfassung die Niederschrift jeder (vernommenen oder sonst beigezogenen) Person vorzulesen und von dieser eigenhändig zu unterfertigen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J06

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J03

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der VfGH hat zur "telefonischen Bescheiderlassung" ausdrücklich festgehalten, dass "das AVG 1950 die Form der Verkündung eines Bescheides durch Fernsprecher nicht kennt und daß ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VfGH 27.9.1966, B 299/65, VfSlg. 5329 aus 1966,; vergleiche ebenso VfGH 13.12.1958, B 93/58, VfSlg. 3469 aus 1958,, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Jänner 1955, 1514/53, VwSlg. 3617 A/1953, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen Paragraph 62, Absatz 2, AVG nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J07

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J04

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht anzunehmen, dass das Verständnis des historischen Gesetzgebers von der physischen Anwesenheit (Gegenwart) unmittelbar vor dem den Bescheid mündlich verkündenden Behördenorgan durch die nunmehr hinzugekommenen Möglichkeiten der Verwendung technischer Einrichtungen zur (zeitnahen) Wort- und Bildübertragung ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers fortentwickelt wurde vergleiche zur äußersten Zurückhaltung gegenüber der Anwendung "korrigierender Auslegungsmethoden" in der ständigen Rechtsprechung des VwGH, VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J08

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J05

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a
AVG §62
VwGVG 2014 §25 Abs6b
VwRallg
ZPO §277
  1. AVG § 51a heute
  2. AVG § 51a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 51a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 277 heute
  2. ZPO § 277 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 277 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 277 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtssatz

Mit Paragraph 51 a, AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des Paragraph 62, AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. Paragraph 51 a, AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG 2014 (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, nunmehr Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des Paragraph 277, ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J09

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J06

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Angesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem erst nach der gegenständlichen Bescheidverkündung in Kraft getretenen COVID-19-VwBG 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, auf "mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen" (Litera a,), "mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären" (Litera b,) sowie die Aufnahme von "Beweise(n)" (Litera c,) zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus. Diese auf den Sonderfall der COVID-19-Pandemie beruhende Novelle ist schon deshalb keine Klarstellung des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtslage, weshalb daraus keine Schlüsse für die Auslegung des Paragraph 62, AVG getroffen werden können. Demnach setzt (im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) eine mündliche Bescheiderlassung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG nach wie vor die Bescheidverkündung in Gegenwart (physischer Anwesenheit) der Partei voraus.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J02

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J07