Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Rechtssatz

Der VfGH hat zur "telefonischen Bescheiderlassung" ausdrücklich festgehalten, dass "das AVG 1950 die Form der Verkündung eines Bescheides durch Fernsprecher nicht kennt und daß ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VfGH 27.9.1966, B 299/65, VfSlg. 5329 aus 1966,; vergleiche ebenso VfGH 13.12.1958, B 93/58, VfSlg. 3469 aus 1958,, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Jänner 1955, 1514/53, VwSlg. 3617 A/1953, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen Paragraph 62, Absatz 2, AVG nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J07