Verwaltungsgerichtshof
07.09.2020
Ro 2020/01/0007
Mit Paragraph 51 a, AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des Paragraph 62, AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. Paragraph 51 a, AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG 2014 (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, nunmehr Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des Paragraph 277, ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J09