Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Niederschriften

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
  2. Absatz 2,Jede von der Behörde aufgenommene Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Verhandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
    2. Ziffer 2
      die Benennung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;
    3. Ziffer 3
      die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.
  3. Absatz 3,Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, vorzulesen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichens fertigen, hat sie die Fertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.
  4. Absatz 4,In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Wird kein Einwand erhoben, so kann sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und Niederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen auf ihr Verlangen zuzustellen. Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden.

Anmerkung

Vgl. § 62 Abs. 2 (Beurkundung in Niederschrift).

Schlagworte

Tonband, Verhandlungsleiter, Protokoll, Unterzeichnung, Rüge,
Protokollrüge

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063001

Alte Dokumentnummer

N4199113962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P14/NOR12063001

Navigation im Suchergebnis