Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 51 a,
  1. Absatz eins,Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von dem unabhängigen Verwaltungssenat, der den Zeugen oder Beteiligten vernommen hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt dies dem Vorsitzenden. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.
  2. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung vom Zeugen oder Beteiligten beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063040

Alte Dokumentnummer

N4199114001J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P51a/NOR12063040

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