Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Rechtssatz

Angesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem erst nach der gegenständlichen Bescheidverkündung in Kraft getretenen COVID-19-VwBG 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, auf "mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen" (Litera a,), "mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären" (Litera b,) sowie die Aufnahme von "Beweise(n)" (Litera c,) zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus. Diese auf den Sonderfall der COVID-19-Pandemie beruhende Novelle ist schon deshalb keine Klarstellung des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtslage, weshalb daraus keine Schlüsse für die Auslegung des Paragraph 62, AVG getroffen werden können. Demnach setzt (im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) eine mündliche Bescheiderlassung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG nach wie vor die Bescheidverkündung in Gegenwart (physischer Anwesenheit) der Partei voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J02