Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 277, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 277

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Paragraph 277,

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

Schlagworte

Wortübertragung

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P277/NOR40124582