Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 277
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277.Paragraph 277,
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Schlagworte
Wortübertragung
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40124582