Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Paragraph 277,

Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P277/NOR40105048

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