Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 277
Inkrafttretensdatum
01.04.2009
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277.Paragraph 277,
Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2011
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40105048