Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 277
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr.
76/2002.
Text
§. 277.Paragraph 277,
(1)Absatz eins,Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss). In diesen Beschlüssen sind die streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,An die einem Beweisbeschlusse zugrunde liegende Auffassung ist das Gericht im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites nicht gebunden.
(3)Absatz 3,Solche Beschlüsse bedürfen nur dann einer schriftlichen Ausfertigung, wenn die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden soll. In diesem Falle ist auch der aus der Verhandlung sich ergebende Sachverhalt insoweit in die Ausfertigung aufzunehmen, als die Kenntnis dieses Sachverhaltes dem Richter zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nothwendig ist.
(4)Absatz 4,Gegen Beweisbeschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Streitige Tatsachen
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020412
Alte Dokumentnummer
N2189517449T