Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr.
76/2002.

Text

Paragraph 277,

  1. Absatz eins,Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss). In diesen Beschlüssen sind die streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,An die einem Beweisbeschlusse zugrunde liegende Auffassung ist das Gericht im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites nicht gebunden.
  3. Absatz 3,Solche Beschlüsse bedürfen nur dann einer schriftlichen Ausfertigung, wenn die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden soll. In diesem Falle ist auch der aus der Verhandlung sich ergebende Sachverhalt insoweit in die Ausfertigung aufzunehmen, als die Kenntnis dieses Sachverhaltes dem Richter zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nothwendig ist.
  4. Absatz 4,Gegen Beweisbeschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Streitige Tatsachen

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020412

Alte Dokumentnummer

N2189517449T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P277/NOR12020412

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