Verwaltungsgerichtshof
07.09.2020
Ro 2020/01/0007
Der Begriff "mündlich" iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG wird gesetzlich nicht näher definiert. Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG entspricht seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925,. Auch in den Materialien zur Stammfassung (Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, römisch zwei. GP, 19) wird auf den Begriff "mündlich" nicht näher eingegangen. Angesichts der im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des AVG im Jahr 1925 nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten der zeitnahen Wort- und Bildübertragung (das in der älteren Rechtsprechung behandelte Telefon betrifft nur die Wortübertragung) ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber für die mündliche Bescheiderlassung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG außerhalb der mündlichen Verhandlung die Gegenwart (physische Anwesenheit) der Partei voraussetzte. Schließlich war in diesem Fall auch nach der Stammfassung des AVG gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG in der Stammfassung die Niederschrift jeder (vernommenen oder sonst beigezogenen) Person vorzulesen und von dieser eigenhändig zu unterfertigen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J06