Mit Anlagen der in § 40 WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im ENTwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zweck der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des § 41 WRG zu subsumieren sind (Hinweis E 29.6.1970, 1027/68). Eine Berührung von Thermalquellen durch einen projektierten SchutzwasserbauMit Anlagen der in Paragraph 40, WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im ENTwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zweck der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des Paragraph 41, WRG zu subsumieren sind (Hinweis E 29.6.1970, 1027/68). Eine Berührung von Thermalquellen durch einen projektierten Schutzwasserbau
nach § 41 WRG macht aus diesem noch keine Angelegenheit der Heilquellen nach § 99 Abs 1 lit e WRG.nach Paragraph 41, WRG macht aus diesem noch keine Angelegenheit der Heilquellen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, WRG.