Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
    2. Litera b
      für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
    3. Litera c
      für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
    4. Litera d
      für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;
    5. Litera e
      für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen
    6. Litera f
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
    7. Litera g
      für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
    8. Litera h
      für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
    9. Litera i
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
    10. Litera k
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
    11. Litera l
      für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, Litera a, schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den Paragraphen 8, Absatz 4, 15,, Absatz 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

Schlagworte

Entwässerungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141129

Alte Dokumentnummer

N8199747055L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P99/NOR12141129

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