Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
92/07/0164
Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Rahmen ihrer Berufungsentscheidung über einen Bewilligungsantrag zur Vorschreibung weiterer Auflagen berechtigt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/07/0166