Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

92/07/0164

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Rahmen ihrer Berufungsentscheidung über einen Bewilligungsantrag zur Vorschreibung weiterer Auflagen berechtigt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/07/0166