Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

92/07/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2556/76 E 13. November 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Kein Ersatz des Vorlageaufwandes, wenn die vorgelegten Geschäftsstücke der belangten Behörde - hier nur Bescheidausfertigung - die im Verwaltungsverfahren unternommenen Verfahrensschritte nicht wiedergeben; d.h. sie "bilden keine Akten des Verwaltungsverfahrens" gem Paragraph 36, Absatz eins, VwGG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/07/0166