Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier: Auftrag gemäß § 91 Abs. 1 StVO)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L01

Im RIS seit

31.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250226L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0026 E 29. Jänner 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde vergleiche VwGH 25.6.2024, Ra 2022/04/0167, Rn. 21, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250910L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0027 B 25. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde vergleiche VfGH 7.10.2014, E 707 aus 2014,; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L05

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250910L02

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7
MRK Art6 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0046 B 20. Juni 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, AVG und Paragraph 17, VwGVG 2014 (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht vergleiche EGMR Urteile 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdottir gegen Island, Nr. 31930/04; und 8. Oktober 2015, Korošek gegen Slowenien, Nr. 77212/12).

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L06

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250910L03

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §914
EO §1 Z5
EO §7 Abs1
VwRallg
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0138 E 27. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 5, EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (Paragraph 7, Absatz eins, EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L07

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250910L04

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1454/76 E 24. Jänner 1977 RS 7 (hier nur der erste Satz ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)

Stammrechtssatz

Es darf, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluß - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Es hat daher eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung - im Gegenstande ein gerichtlicher Vergleich - zwischen dem Abschlußpflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes iSd Paragraph 16, Absatz eins, KanalG NÖ außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L04

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250910L05

Rechtssatz für Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0074 B 23. Mai 2017 RS 2 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, 1454/76, zu Paragraph 16, NÖ KanalG 1954 dargelegt, dass eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung zwischen dem Anschlusspflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, NÖ KanalG 1954 außer Betracht zu bleiben hat. Es darf nämlich, da im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier: zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluss - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Ist über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden, muss die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflussten Merkmalen vorgenommen werden. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen sind auf die diesbezügliche Rechtslage nach dem NÖ KanalG 1977 übertragbar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L08

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020026_20250910L06

Entscheidungstext Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H in S, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Dezember 2024, LVwG-AV-2690/002-2023, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 91, StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin näher genannter Grundstücke gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO aufgetragen, die darauf befindlichen Bäume, die in die daran angrenzende Gemeindestraße hineinragen, auszuästen, erforderlichenfalls zu entfernen, um den Verkehrsraum der Gemeindestraße mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter befahrbar zu machen.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - gestützt auf ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten - zugrunde, dass die Äste der Bäume in den Verkehrsraum und in den Lichtraum des Güterweges ragen. Zur verkehrssicheren Gewährleistung der Benutzbarkeit der Gemeindestraße mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsgeräten sowie Einsatzfahrzeugen sei der Verkehrsraum durchgehend mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter von allen Hindernissen freizuhalten. Alle in diesen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile und Äste seien daher zu entfernen.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird vorgebracht, dass durch die Ausästungen die Bäume gravierend geschädigt würden, sodass diese in der Folge gefällt werden müssten. Zudem werde auch die Entfernung von Bäumen, welche über hundert Jahre alt und vollkommen gesund seien, angeordnet. Es sei notorisch, dass der ursprüngliche Zustand nach Fällung der Bäume nicht wiederhergestellt werden könne. Im Verfahren seien keinerlei Verfahrensergebnisse vorgekommen, wonach angenommen werden könnte, dass der Weg, der nur äußerst vereinzelt von dritten Personen befahren werde, nicht befahren werden könne oder dass irgendwelche Gefahren von den Bäumen ausgingen. Zwingende öffentliche Interessen stünden einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes daher nicht entgegen.
4
Die belangte Behörde sprach sich gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verwies in ihrer Äußerung insbesondere darauf, dass der Bewilligung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die konkrete Gefahr der Beschädigung von Sachen (Fahrzeuge) oder der Verletzung von Personen durch herabfallende Äste liege angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand. Zudem werde im Antrag kein unverhältnismäßiger Nachteil dargetan.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen vergleiche , VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mwN). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 2.12.2021, Ro 2021/09/0028, mwN).
7
Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche , neuerlich VwGH 2.12.2021, Ro 2021/09/0028, mwN).
8
Mit dem allgemein und pauschal gehaltenen Verweis auf allfällige gravierende Schäden der Bäume infolge der aufgetragenen Ausästung wird ein für die Revisionswerberin unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Führt doch eine Ausästung nicht zwangsläufig zu einer nachhaltigen Schädigung eines Baumes. Dass die Entfernung von Bäumen in Umsetzung des Erkenntnisses notwendig wäre, wird im Antrag ebenfalls nicht konkret dargetan.
9
Im Übrigen stehen der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die oben wiedergegebenen, vom Verwaltungsgericht auf fachlicher Grundlage getroffenen und nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Bäume zwingende öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
10
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L00

Im RIS seit

31.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JWT_2025020026_20250226L00

Entscheidungstext Ra 2025/02/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §914
AVG §52
AVG §53
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §7
EO §1 Z5
EO §7 Abs1
MRK Art6 Abs1
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
StVO 1960 §91 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
VwRallg implizit
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der H, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Dezember 2024, LVwG-AV-2690/002-2023, betreffend Aufforderung gemäß Paragraph 91, StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit der Revisionswerberin damit die Ausästung (Entfernung) der in den Verkehrsraum ragenden Bäume auch auf der Grundstücksnummer 937/4, KG S, aufgetragen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2022 wurde die Revisionswerberin als Eigentümerin der Grundstücke mit den Nrn. 87/1, 937/1, 937/7, 939/1-3, 940/1, 941/4 und 952/1, alle EZ 140, KG S, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, die Bäume, die sich auf ihren Grundstücken neben der Gemeindestraße mit der Grundstücksnummer 3003, KG S, befänden, so zurückzuschneiden, dass diese nicht in den Verkehrsraum dieser Gemeindestraße mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter hineinragen.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, als die Ausästung (Entfernung) der in den Verkehrsraum ragenden Bäume auch auf der Grundstücksnummer 937/4, KG S, zu erfolgen habe. Die Frist zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes setzte es mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses fest. Darüber hinaus sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, die Revisionswerberin sei Eigentümerin der genannten Grundstücke, welche sich teils südlich teils nördlich eines Güterwegs befänden. Es handle sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Weg sei als Spurweg zu charakterisieren, dessen Fahrspuren mit Kies befestigt seien. Auf den Liegenschaften seien beidseitig des Güterwegs Obstbäume vorhanden, deren Äste augenscheinlich in den Verkehrsraum und Lichtraum des Güterwegs ragten.
4
Das Verwaltungsgericht verwarf im Rahmen der Beweiswürdigung die von der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Befangenheit des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und verwies darauf, dass es grundsätzlich zulässig sei, einen bereits vor der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache beizuziehen und seine Einbindung in die Amtshierarchie allein keine Befangenheit zu begründen vermöge. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, welche seine Fachkunde in Zweifel ziehen könnten.
5
Sodann führte es in rechtlicher Hinsicht aus, dass zur verkehrssicheren Gewährleistung der Benutzbarkeit der Gemeindestraße - die unter Beachtung der maßgeblichen näher bezeichneten Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) eine ländliche Straße mit geringer Verkehrsbedeutung und der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei - mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsgeräten sowie Einsatzfahrzeugen der Verkehrsraum durchgehend mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter von allen Hindernissen freizuhalten sei. Alle in diesen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile und Äste seien daher zu entfernen. Das Ausschneiden von Ästen bzw. sogar das allfällig erforderliche Entfernen von Bäumen, damit die Gemeindestraße ungehindert befahrbar sei, stelle zwar einen Eingriff in das Eigentum dar, entspreche jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die dadurch wieder auch mit Arbeitsgeräten und Einsatzfahrzeugen hergestellte Befahrbarkeit der Gemeindestraße. Dem von der Revisionswerberin zu ihrem Vorbringen, eine Ausgestaltung des Weges für eine Durchfahrt von LKWs, welche eine Durchfahrtsbreite von vier Metern benötigen, sei niemals geschuldet gewesen, ins Treffen geführten gerichtlichen Vergleich vom 17. September 1999 mit der Gemeinde sei lediglich die Verpflichtung der Revisionswerberin, den öffentlichen Weg in einem „betroffenen Bereich“ in Form eines geschotterten Wiesenweges zu sanieren bzw. wiederherzustellen, aber keine Festlegung der Breite des Weges zu entnehmen.
6
Der Spruch sei dahingehend zu berichtigen, als die Ausästung bzw. Entfernung der Bäume auch auf der Grundstücksnummer 937/4 anzuordnen sei, weil die Revisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt auch grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft gewesen sei und das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu römisch eins.:

8
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224, mwN). Im vorliegenden Fall liegt insofern eine Trennbarkeit des Ausspruches über die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Ausästung (Entfernung) nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO vor, als sich dieser auf die einzelnen mit Grundstücksnummer angeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ 140, KG S, bezogen hat. Es handelt sich insofern um voneinander trennbare Teile der Entscheidung.
9
Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision betreffend den Auftrag zur Ausästung (Entfernung) der in den Verkehrsraum ragenden Bäume auch auf dem Grundstück Nr. 937/4 geltend, dass sich das vor der Verwaltungsbehörde durchgeführte Verfahren noch nicht auf dieses Grundstück bezogen habe. Das Verwaltungsgericht dürfe sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gewesen sei.
10
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision in diesem Umfang als zulässig und begründet.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde vergleiche , zu alldem VwGH 25.6.2024, Ra 2022/04/0167, mwN).
12
Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche , VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, mwN).
13
In der Revision wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das Grundstück Nr. 937/4 (EZ 140, KG S) nicht Teil des Spruchs des behördlichen Bescheids war, welcher den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet. Das Verwaltungsgericht weist im angefochtenen Erkenntnis selbst darauf hin, dass die Revisionswerberin erst im Jahr 2024 im Zuge einer Kommassierung daran Eigentum erworben habe. Das angeführte Grundstück war nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde und es hätte daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Aufforderung zur Ausästung (Entfernung) von Bäumen auf diesem Grundstück erlassen werden dürfen. Durch den Abspruch darüber hat das Verwaltungsgericht die „Sache“ seines Verfahrens überschritten vergleiche , dazu auch VwGH 6.9.2005, 2002/03/0203; 31.5.2022, Ro 2021/06/0008).
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
15
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist vergleiche , VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN) und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist vergleiche , VwGH 27.3.2025, Ro 2024/10/0009, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag vergleiche , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Zu römisch zwei.:

16
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Sofern die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ausführt, hinsichtlich des Grundstücks Nr. 937/1 sei ihr kein Parteiengehör eingeräumt worden, ist festzuhalten, dass dieses Grundstück sowohl Gegenstand des behördlichen Verfahrens war als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter anderem auf dieses Bezug genommen wurde und es der Revisionswerberin (durch ihre anwesenden Vertreter) offenstand, weiteres Vorbringen zu diesem zu erstatten. Ausgehend davon zeigt die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf.
20
Die Revisionswerberin stützt sich zur Begründung der Zulässigkeit zudem darauf, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil das Verwaltungsgericht eine Befangenheit des Amtssachverständigen, welcher bereits im erstinstanzlichen Verfahren herangezogen worden sei und einer institutionellen Nähe sowie Weisungsgebundenheit zur Behörde unterliege, verneint habe. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK vor.
21
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wurde. Bei der Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK darauf an, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht vergleiche , etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN).
22
Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche , etwa VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124, mwN).
23
Das Verwaltungsgericht ist dem Vorwurf der Befangenheit mit näherer Begründung nicht gefolgt. Dass diese Beurteilung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, wird in der Revision, die keine konkreten Umstände darlegt, welche die Objektivität des Sachverständigen bezogen auf den gegenständlichen Fall in Zweifel ziehen würden, nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend eine für die Revisionswerberin ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche , VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
24
Die Revisionswerberin bemängelt in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision zudem, der Amtssachverständige habe bei der Befundung lediglich fotografische Aufnahmen herangezogen und keine Vermessungen durchgeführt, aus welchen sich empirisch ableiten lasse, ob ein Verkehrsraum mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter zur Verfügung stehe. Mit diesem Vorbringen behauptet die Revisionswerberin Verfahrensmängel bzw. Mängel der Beweiswürdigung.
25
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN).
26
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2024/07/0219, mwN).
27
Eine derart grobe Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Geht doch die Revisionswerberin in ihrer Revision selbst davon aus, dass der Weg für eine freie Durchfahrt für große Fahrzeuge, welche eine Durchfahrtsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von vier Metern benötigen, nicht geeignet sei. Das Verwaltungsgericht hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass der Sachverständige anlässlich seines Ortsaugenscheines sehr wohl Vermessungen durchgeführt habe (siehe Ausführungen zum Antrag der Revisionswerberin auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls, Erkenntnis Seite 15).
28
Das zudem erstmals in der Revision und entgegen den ausdrücklichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie sei nach wie vor Liegenschaftseigentümerin der im Bescheid angeführten Liegenschaften, welche auch in der späteren Protokollrüge unwidersprochen blieben, - nicht näher belegte - erstattete Vorbringen der Revisionswerberin, sie sei nicht mehr Eigentümerin zweier näher bezeichneter Grundstücke, stellt gemäß Paragraph 41, VwGG eine (unbeachtliche) Neuerung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dar, weil es weder bereits im Verfahren vor der belangten Behörde noch jenem vor dem Verwaltungsgericht erstattet wurde. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann jedoch nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das sogenannte Neuerungsverbot fällt vergleiche , VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).
29
Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, mit dem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich sei in bindender Weise die Ausgestaltung des öffentlichen Weges festgelegt worden. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auch in diesem Fall die entsprechenden RVS einzuhalten seien.
30
Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 5, EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (Paragraph 7, Absatz eins, EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2021/12/0031, mwN).
31
Dass das vom Verwaltungsgericht nach den Umständen des hier vorliegenden Falles gewonnene Auslegungsergebnis, wonach mit dem gerichtlichen Vergleich lediglich die Wiederherstellung und Sanierung des geschotterten Wiesenwegs (nach Abschwemmungen und Schottereinträgen in die Grundstücke der Revisionswerberin) geregelt worden sei, unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
32
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden darf, dass eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist vergleiche , dazu bereits VwGH 24.1.1977, 1454/76; siehe auch VwGH 19.12.2007, 2006/08/0164). Ist über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden, muss die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflussten Merkmalen vorgenommen werden vergleiche , VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0074).
33
Die Revision war daher im Übrigen mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
34
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 10. September 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L02

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025020026_20250910L00