Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0138 E 27. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 5, EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (Paragraph 7, Absatz eins, EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L07