Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Erster Theil.
Execution.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Executionstitel.

Paragraph eins,

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

  1. Ziffer eins
    Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
  2. Ziffer 2
    Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
  3. Ziffer 3
    die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
  4. Ziffer 4
    gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
  5. Ziffer 5
    Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
  6. Ziffer 6
    in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
  7. Ziffer 7
    die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, IO vollstreckbar sind;
  8. Ziffer 8
    rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
  9. Ziffer 9
    rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
  10. Ziffer 10
    Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
  11. Ziffer 11
    Bescheide der Versicherungsträger (Paragraph 66, ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
  12. Ziffer 12
    Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
  13. Ziffer 13
    die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
  14. Ziffer 14
    Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
  15. Ziffer 15
    Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
  16. Ziffer 16
    die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
  17. Ziffer 17
    die im Paragraph 3, des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
  18. Ziffer 18
    Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch fünf,, Ziffer eins,, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 5, BGBl. Nr. 135/1983

Schlagworte

Bezirkszuschlag, Notariatsakt, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, Exekution, Exekutionstitel, Endurteil, Urteil, Zivilgericht, Mandatsverfahren, Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, RGBl. Nr. 337/1914, AO, BGBl. II Nr. 221/1934, direkte Gebühren, Landeszuschlag, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, Akt

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40148270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P1/NOR40148270

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