Verwaltungsgerichtshof
10.09.2025
Ra 2025/02/0026
GRS wie 1454/76 E 24. Jänner 1977 RS 7 (hier nur der erste Satz ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Es darf, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluß - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Es hat daher eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung - im Gegenstande ein gerichtlicher Vergleich - zwischen dem Abschlußpflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes iSd Paragraph 16, Absatz eins, KanalG NÖ außer Betracht zu bleiben.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L04