(5)Absatz 5Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)