Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0100, Rn. 8). Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L01

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht vergleiche in diesem Zusammenhang VfGH vom 28. September 1976, B 47/78 (VfSlg 7856 aus 1976,); VfGH vom 28. Juni 2003, G 208/02 (VfSlg 16.929); VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L02

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117
GdO Tir 2001 §21 Abs1 lita
GdO Tir 2001 §33
GdO Tir 2001 §39 Abs4
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Gemeinderat ist (im Gegensatz zu den Gesetzgebungsorganen National- und Bundesrat sowie den Landtagen) eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde vergleiche VfGH 27.6.1975, B 3/75, VfSlg. 7607; 24.11.2016, römisch fünf 39 aus 2016,). Gemäß Paragraph 33, TGO berät und beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO kann der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats (Paragraph 37, TGO) in Ausübung der ihm übertragenen Sitzungspolizei nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung unter anderem störende Zuhörer entfernen vergleiche zur Handhabung der Sitzungspolizei als Aufgabe des Bürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats VfGH 16.12.1975, römisch fünf 13/75, VfSlg. 7722). Diese gesetzliche Ordnungsbefugnis dient dazu, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinderates als allgemeiner Vertretungskörper (die ungestörte Beratung und Beschlussfassung) im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von öffentlichen Sitzungen zu gewährleisten vergleiche idS zur Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; bzw. zur Sitzungspolizei nach Paragraph 197, ZPO VfGH 11.6.2019, E 1666 aus 2019,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L03

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Sofern ein Zuhörer auf der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 39, Absatz 4, TGO auf Anordnung des Bürgermeisters aus dem Sitzungssaal entfernt wird, ist dies der Hoheitsverwaltung und nicht etwa als Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen vergleiche im Übrigen zum gesetzlich ausgestalteten Hausrecht nach Paragraph 15 a, SPG VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, Rn. 17f, mwN; vergleiche nochmals idS zur Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, mwN). In diesem Zusammenhang wird der Bürgermeister als Vorsitzender für den Gemeinderat tätig. Die hier gegenständliche sitzungspolizeiliche Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO aus dem Zuhörerraum entfernen zu lassen, ist somit dem Gemeinderat zu zurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L04

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117 Abs4
GdO Tir 2001 §36 Abs1
GdO Tir 2001 §36 Abs3
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates (entsprechend dem bereits in Artikel 117, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich normierten Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen) öffentlich und ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen, es sei denn der Gemeinderat schließt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TGO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit in Ausnahmefällen für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand aus. Insoweit kommt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO jedermann ein subjektives Recht zu, einer Gemeinderatssitzung als Zuhörer beizuwohnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L05

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L05

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117
GdO Tir 2001 §21 Abs1 lita
GdO Tir 2001 §39 Abs1
GdO Tir 2001 §39 Abs2
GdO Tir 2001 §39 Abs4
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des Paragraph 39, Absatz 4, TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vergleiche VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO greift insofern in das subjektive Recht ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L06

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L06

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GdO Tir 2001 §39 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Entfernung einzelner Zuhörer aus dem Zuhörerraum auf Anordnung des Bürgermeisters gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO ist eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, 2. Aufl., 121f; Fasching/Weikovics, Bgld GemO 20032, Paragraph 44,, Rn. 8; bzw. Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 34, Rz 13 zu sitzungspolizeilichen Verfügungen gegen Zuhörer volksöffentlicher Verhandlungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L07

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L07

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Die Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer nach erfolgloser Ermahnung entfernen zu lassen, setzt gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO ein die Unbeeinflusstheit und Unbefangenheit der Beratungen in einer Gemeinderatssitzung störendes Verhalten des Zuhörers voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L08

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L08

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 2001 §36 Abs1
GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz TGO ist jedermann berechtigt, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung zur Herstellung von Tonaufnahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung berechtigt, schließt dies eine dadurch verursachte Störung iSd Paragraph 39, Absatz 4, TGO nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Aufnahmen einzelner während einer Gemeinderatssitzung getätigter Äußerungen, somit nicht bloß deren Inhalt, sondern auch der Klang der Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten, unexakte Formulierungen sowie jede sprachliche Unsicherheit, selbst dauerhaft veröffentlicht werden sollen. So hat der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung der Medienöffentlichkeit die dadurch hintanzuhaltende Möglichkeit der Beeinträchtigung des störungsfreien Ablaufs einer Gemeinderatssitzung und der Freiheit der Meinungsbildung der Gemeinderatsmitglieder durch medialen Druck zum Ausdruck gebracht. Eine solche störende Beeinträchtigung kann auch durch die Veröffentlichung von Tonaufnahmen in einem anderen Medium wie vorliegend auf einer frei zugänglichen Facebook-Seite eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L09

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L09

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Dem Einschreiten des Mitarbeiters eines privaten Sicherheitsdienstes, der als Ordner während der Gemeinderatssitzung tätig war, lag die privatrechtliche Beauftragung durch den Bürgermeister zur Umsetzung seiner sitzungspolizeilichen Anordnung auf Entfernung des die öffentliche Gemeinderatssitzung als Zuhörer Störenden nach Paragraph 39, Absatz 4, TGO zugrunde. Damit umfasste die Beauftragung des Mitarbeiters lediglich die Vornahme einer unselbständigen Hilfstätigkeit im Rahmen der Sitzungspolizei ohne Übertragung eigenständiger Befugnisse. Der Ordner war insofern als Verwaltungshelfer ohne eigene Entscheidungskompetenz und (Organ-)Befugnisse für den Gemeinderat hoheitlich tätig vergleiche Fuchs, Verwaltungshilfe, in Fuchs/Merli/Pöschl/Sturn/Wiederin/Wimmer (Hrsg.), Staatliche Aufgaben, private Akteure Bd 2 (2017), 95 (116 ff); vergleiche zur Abgrenzung der Inpflichtnahme von sonstigen vertraglich herangezogenen Verwaltungshelfern VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, Rn. 22, mwN, und zur Heranziehung eines Privaten mit zivilrechtlichem Vertrag als hoheitlich tätigen Verwaltungshelfer der Behörde VfGH 30.6.2007, A 3/05, VfSlg. 18.189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L10

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L10

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GdO Tir 2001 §39 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Anwendung von Zwangsgewalt bei der Entfernung des Zuhörers auf Anordnung des Bürgermeisters gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes erweist sich als rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L11

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L11

Entscheidungstext Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117
B-VG Art117 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z2
GdO Tir 2001 §21 Abs1 lita
GdO Tir 2001 §33
GdO Tir 2001 §36 Abs1
GdO Tir 2001 §36 Abs3
GdO Tir 2001 §39 Abs1
GdO Tir 2001 §39 Abs2
GdO Tir 2001 §39 Abs4
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des J J in P, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. April 2018, Zl. LVwG-2018/23/0639-8, betreffend Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde P, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde P Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf dessen Entfernung aus dem Gemeindeamt P am 27. Februar 2018 infolge sitzungspolizeilicher Anordnung des Bürgermeisters der Gemeinde P als Vorsitzender des Gemeinderates der Gemeinde P (belangte Behörde) als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber gegenüber der Gemeinde P zum Kostenersatz und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden, im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde:

Der Revisionswerber habe mehrfach Ausschnitte von selbst aufgezeichneten Tonaufnahmen von Gemeinderatssitzungen der Gemeinde P auf einer näher genannten, von ihm betriebenen Facebook-Seite zum freien Download bzw. Streamen zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Tonaufzeichnungen sei unbeschränkt und ohne Anmeldungsschritte für alle Internetnutzer möglich.

Am 27. Februar 2018 habe im Gemeindeamt der Gemeinde P eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates unter Vorsitz des Bürgermeisters stattgefunden. Als Tagesordnungspunkt sei die Beschlussfassung für eine Verordnung nach Paragraph 74, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) angesetzt gewesen.

Der Revisionswerber sei zu dieser Sitzung erschienen, um ihren Ablauf zum Zwecke der Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite aufzuzeichnen. Er habe im Zuhörerbereich Platz genommen, ein Tonaufnahmegerät in Form und Größe eines USB-Sticks eingeschaltet und dieses in seine Brusttasche gesteckt. Der Bürgermeister habe dies bemerkt und den Revisionswerber gefragt, ob er die Gemeinderatssitzung aufnehme. Nachdem der Revisionswerber dies ausdrücklich bejaht habe, habe ihn der Bürgermeister unter Hinweis auf Paragraph 36, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) aufgefordert, die Tonaufzeichnung zu unterlassen, was der Revisionswerber ausdrücklich verweigert habe. Auch die nochmalige Aufforderung des Bürgermeisters sei erfolglos geblieben.

Daraufhin habe der Bürgermeister die Gemeinderatssitzung unterbrochen und den Revisionswerber zum Verlassen des Sitzungssaals aufgefordert. Dieser Aufforderung sei der Revisionswerber ebenfalls nicht nachgekommen. Infolgedessen habe der Bürgermeister einen als Ordner anwesenden Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens beauftragt, den Revisionswerber aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe den Revisionswerber dreimal aufgefordert, den Sitzungssaal bzw. das Gemeindeamt zu verlassen, was der Revisionswerber wortlos und kopfschüttelnd verweigert habe. Folglich habe der Ordner den Revisionswerber am Oberarm ergriffen, ihn hochgezogen und aus dem Gemeindeamt geführt. Nach Ergreifen seines Oberarms durch den Ordner habe der Revisionswerber keinen physischen Widerstand geleistet und sei selbst aus dem Sitzungszimmer und dem Gemeindeamt gegangen. Hinter dem Revisionswerber sei die Eingangstür des Gemeindeamtes verschlossen und die Gemeinderatssitzung fortgesetzt worden. Der anwesende Ordner sei im Bereich der Eingangstüre stehen geblieben.

3
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, sofern der Gemeinderat eine Verordnung nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen beschließe, wie vorliegend für die Sitzung am 27. Februar 2018 auf der Tagesordnung angesetzt, setze er Akte, die der Staatsfunktion der Verwaltung zuzurechnen seien. Dabei handle es sich um eine hoheitliche Maßnahme. Insofern sei der Gemeinderat in Bezug auf die vorliegend zu behandelnden Ereignisse als Behörde anzusehen.

Vorliegend sei die Entfernung durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes erfolgt, der im Auftrag eines öffentlichen Organs gehandelt habe, sodass dessen Handeln der Behörde zuzurechnen sei. Für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde genüge die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. Die Entfernung des Revisionswerbers durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, der im Auftrag des Bürgermeisters eine sitzungspolizeiliche Maßnahme durchsetze, sei als Ausübung hoheitlicher Gewalt zu werten.

Dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderats obliege während der Gemeinderatssitzung die Handhabung der Sitzungspolizei, verbunden mit der Berechtigung und Pflicht, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gemeinderats entsprechenden Anstandes im Sitzungssaal zu sorgen. Dementsprechend dienten die in Paragraph 39, TGO normierten sitzungspolizeilichen Maßnahmen dazu, den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf von Gemeinderatssitzungen zu gewährleisten. Dieser Zweck gebiete es, Störungen der Ordnung bzw. des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen.

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO sei jedermann berechtigt, Gemeinderatssitzungen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen seien nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Nach grammatikalischer Auslegung definiere der Begriff „Hörfunkaufnahme“ die Aufnahme von Tönen wie Sprache und Musik zwecks zeitversetzter Sendung im Hörfunk. Allerdings sei bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift auch der jeweilige Schutzzweck zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei durch die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 228, Absatz 4, StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Hilfsmitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen im Fernsehen, Radio oder in jedem anderen diesen beiden entsprechenden Medium (z.B. Internet) verboten. Diese Rechtsprechung sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar, zumal der Schutzzweck des Paragraph 36, TGO darin bestehe, den störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung sowie die Freiheit der Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderats frei von medialem Druck zu gewährleisten. Bloße Tonaufnahmen durch Zuhörer seien grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig. Wenn allerdings zu befürchten sei, dass die Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung - in welchem Medium auch immer - geschehe, sei von einer zustimmungsbedürftigen Hörfunkaufnahme auszugehen.

Die vom Revisionswerber beabsichtigte Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung auf „Facebook“ sei eine dem Genehmigungsrecht des Bürgermeisters unterliegende Hörfunkaufnahme, die mangels Genehmigung durch den Bürgermeister unzulässig gewesen wäre.

Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO könne der Bürgermeister nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Unter Störung iS dieser Bestimmung seien nicht nur Handlungen wie Zwischenrufe, Beschimpfungen, Lärmerregungen oder ungebührliches Verhalten zu verstehen, sondern entsprechend dem Normzweck des Paragraph 36, TGO jedes Verhalten, das den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung oder die freie Willensbildung der Gemeinderatsmitglieder beeinträchtige. Konkret hätten die beabsichtigte Tonaufnahme zum Einschreiten des Bürgermeisters und die Weigerung des Revisionswerbers nach zweimaliger Ermahnung sogar zur Unterbrechung der Gemeinderatssitzung geführt. Daher seien sowohl die Tonaufnahme an sich als auch die Weigerung, diese zu unterlassen, als Störung zu qualifizieren.

Im Ergebnis sei die Entfernung aus dem Gemeinderatssitzungssaal rechtskonform erfolgt.

Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass es sich bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert habe.

4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig erklärt werde.

Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

5
Die Revision ist zu den in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfragen, ob eine (zulässige) Tonaufnahme einer Gemeinderatssitzung auf Grund der bloßen Befürchtung der Veröffentlichung dieser Tonaufnahmen die Entfernung eines Zuhörers aus dem Sitzungssaal rechtfertige, und ob ein Bürgermeister in Ausübung der Sitzungspolizei einen Zuhörer einer öffentlichen Gemeinderatssitzung durch einen privaten Sicherheitsdienst entfernen lassen könne, zu denen jeweils Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtslage

6
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, in der hier - ausgehend vom Zeitpunkt der Maßnahme vergleiche , VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN; 25.9.2018, Ra 2018/01/0291) - maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 21

Organe der Gemeinde

(1) Organe der Gemeinde sind:

a)
der Gemeinderat,

...

d)
der Bürgermeister.

...

Paragraph 30

Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über

a)
die Erlassung von Verordnungen,

...

(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

...

Paragraph 33

Arbeitsweise des Gemeinderates

Der Gemeinderat berät und beschließt in Sitzungen.

...

Paragraph 36

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.

...

(3) In Ausnahmefällen ist die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.

Paragraph 37

Vorsitz

Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.

Paragraph 38

Besondere Leitungsbefugnisse

...

(3) Der Bürgermeister kann eine Sitzung des Gemeinderates unterbrechen, wenn dies aus zeitlichen Gründen oder zur Durchführung einer Beratung erforderlich ist. Mit der Unterbrechung ist die Uhrzeit und allenfalls der Tag der Fortsetzung der Sitzung bekannt zu geben.

Paragraph 39

Ordnungsbefugnisse

(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichungen von der Sache den Ruf ‚Zur Sache‘ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.

(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf ‚Zur Ordnung‘ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.

(3) Der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, wenn andauernde Störungen eine geordnete Beratung nicht zulassen.

(4) Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

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Paragraph 50

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

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Paragraph 53

Behördliche Aufgaben

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.

...“

Allgemeines

7
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche , etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0100, Rn. 8). Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt jedoch nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062, Rn. 15, mwN).

Zurechnung sitzungspolizeilicher Anordnungen des Bürgermeisters zum Gemeinderat als dessen Vorsitzender

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Der Gemeinderat ist (im Gegensatz zu den Gesetzgebungsorganen National- und Bundesrat sowie den Landtagen) eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde vergleiche , VfGH 27.6.1975, B 3/75, VfSlg. 7607; 24.11.2016, V 39 aus 2016,). Gemäß Paragraph 33, TGO berät und beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO kann der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats (Paragraph 37, TGO) in Ausübung der ihm übertragenen Sitzungspolizei nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung unter anderem störende Zuhörer entfernen vergleiche , zur Handhabung der Sitzungspolizei als Aufgabe des Bürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats VfGH 16.12.1975, V 13/75, VfSlg. 7722). Diese gesetzliche Ordnungsbefugnis dient dazu, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinderates als allgemeiner Vertretungskörper (die ungestörte Beratung und Beschlussfassung) im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von öffentlichen Sitzungen zu gewährleisten vergleiche , idS zur Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; bzw. zur Sitzungspolizei nach Paragraph 197, ZPO VfGH 11.6.2019, E 1666 aus 2019,). Sofern ein Zuhörer - wie vorliegend - auf der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 39, Absatz 4, TGO auf Anordnung des Bürgermeisters aus dem Sitzungssaal entfernt wird, ist dies der Hoheitsverwaltung und nicht etwa als Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen vergleiche , im Übrigen zum gesetzlich ausgestalteten Hausrecht nach Paragraph 15 a, SPG VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, Rn. 17f, mwN; vergleiche , nochmals idS zur Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, mwN). In diesem Zusammenhang wird der Bürgermeister als Vorsitzender für den Gemeinderat tätig. Die hier gegenständliche sitzungspolizeiliche Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO aus dem Zuhörerraum entfernen zu lassen, ist somit dem Gemeinderat zu zurechnen.

Entfernen eines Zuhörers auf Anordnung des Bürgermeisters als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

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Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates (entsprechend dem bereits in Artikel 117, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich normierten Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen) öffentlich und ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen, es sei denn der Gemeinderat schließt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TGO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit in Ausnahmefällen für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand aus. Insoweit kommt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO jedermann ein subjektives Recht zu, einer Gemeinderatssitzung als Zuhörer beizuwohnen.
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Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des Paragraph 39, Absatz 4, TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vergleiche , VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO greift insofern in das subjektive Recht des Revisionswerbers ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.
11
Die Entfernung einzelner Zuhörer aus dem Zuhörerraum auf Anordnung des Bürgermeisters gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO - wie vorliegend in Bezug auf den Revisionswerber - ist eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche , Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, 2. Aufl., 121f; Fasching/Weikovics, Bgld GemO 2003², Paragraph 44,, Rn. 8; bzw. Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 34, Rz 13 zu sitzungspolizeilichen Verfügungen gegen Zuhörer volksöffentlicher Verhandlungen).

Beabsichtigte Tonaufnahmen durch Zuhörer zwecks Veröffentlichung im Internet als Störung einer Gemeinderatssitzung

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Die Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer nach erfolgloser Ermahnung entfernen zu lassen, setzt gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO ein die Unbeeinflusstheit und Unbefangenheit der Beratungen in einer Gemeinderatssitzung störendes Verhalten des Zuhörers voraus.
13
Vorliegend erachtete der Bürgermeister die vom Revisionswerber beabsichtigte akustische Aufnahme der Gemeinderatssitzung zum Zweck der Veröffentlichung auf der von ihm betriebenen, unbeschränkt und ohne Anmeldungsschritte für alle Internetnutzer zugänglichen Facebook-Seite als maßgebliche Störung iSd Paragraph 39, Absatz 4, TGO.
14
Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz TGO ist jedermann berechtigt, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung zur Herstellung von Tonaufnahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung berechtigt, schließt dies eine dadurch verursachte Störung iSd Paragraph 39, Absatz 4, TGO nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Aufnahmen einzelner während einer Gemeinderatssitzung getätigter Äußerungen, somit nicht bloß deren Inhalt, sondern auch der Klang der Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten, unexakte Formulierungen sowie jede sprachliche Unsicherheit, selbst dauerhaft veröffentlicht werden sollen. So hat der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung der Medienöffentlichkeit die dadurch hintanzuhaltende Möglichkeit der Beeinträchtigung des störungsfreien Ablaufs einer Gemeinderatssitzung und der Freiheit der Meinungsbildung der Gemeinderatsmitglieder durch medialen Druck zum Ausdruck gebracht. Eine solche störende Beeinträchtigung kann auch durch die Veröffentlichung von Tonaufnahmen in einem anderen Medium wie vorliegend auf einer frei zugänglichen Facebook-Seite eintreten.
15
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die trotz zweimaliger Ermahnung beharrliche Weigerung des Revisionswerbers, die Tonaufnahme der Gemeinderatssitzung zwecks Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite zu unterlassen, als eine die Entfernung aus dem Sitzungssaal rechtfertigende Störung iSd Paragraph 39, Absatz 4, TGO beurteilt.

Entfernen des Revisionswerbers durch privaten Sicherheitsdienst

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Mit der Entfernung des Revisionswerbers aus dem Sitzungssaal beauftragte der Bürgermeister einen als Ordner eingeteilten Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, der letztlich auf Grund der Weigerung des Revisionswerbers, den Sitzungssaal zu verlassen, diesen durch Ergreifen am Oberarm und Aufziehen - somit mit Gewalt - aus dem Gemeindeamt führte.
17
Dazu bringt die Revision zusammengefasst vor, der Bürgermeister hätte sich zwecks Entfernung des Revisionswerbers aus dem Sitzungssaal nicht eines privaten Sicherheitsunternehmens, sondern der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen müssen. „Eigenmacht“ wäre ihm verwehrt gewesen.
18
Dem Einschreiten des Mitarbeiters eines privaten Sicherheitsdienstes, der als Ordner während der Gemeinderatssitzung tätig war, lag die privatrechtliche Beauftragung durch den Bürgermeister zur Umsetzung seiner sitzungspolizeilichen Anordnung auf Entfernung des die öffentliche Gemeinderatssitzung als Zuhörer störenden Revisionswerbers nach Paragraph 39, Absatz 4, TGO zugrunde. Damit umfasste die Beauftragung des Mitarbeiters lediglich die Vornahme einer unselbständigen Hilfstätigkeit im Rahmen der Sitzungspolizei ohne Übertragung eigenständiger Befugnisse. Der Ordner war insofern als Verwaltungshelfer ohne eigene Entscheidungskompetenz und (Organ-)Befugnisse für den Gemeinderat hoheitlich tätig vergleiche , Fuchs, Verwaltungshilfe, in Fuchs/Merli/Pöschl/Sturn/Wiederin/Wimmer (Hrsg.), Staatliche Aufgaben, private Akteure Bd 2 (2017), 95 (116 ff); vergleiche , zur Abgrenzung der Inpflichtnahme von sonstigen vertraglich herangezogenen Verwaltungshelfern VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, Rn. 22, mwN, und zur Heranziehung eines Privaten mit zivilrechtlichem Vertrag als hoheitlich tätigen Verwaltungshelfer der Behörde VfGH 30.6.2007, A 3/05, VfSlg. 18.189).
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Die Anwendung von Zwangsgewalt bei der Entfernung des Revisionswerbers auf Anordnung des Bürgermeisters gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes erweist sich aus den dargelegten Gründen als rechtmäßig.

Ergebnis

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Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWT_2018010287_20200616L00