Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ra 2018/01/0287
Die Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer nach erfolgloser Ermahnung entfernen zu lassen, setzt gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO ein die Unbeeinflusstheit und Unbefangenheit der Beratungen in einer Gemeinderatssitzung störendes Verhalten des Zuhörers voraus.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L08