Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Rechtssatz

Die Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer nach erfolgloser Ermahnung entfernen zu lassen, setzt gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO ein die Unbeeinflusstheit und Unbefangenheit der Beratungen in einer Gemeinderatssitzung störendes Verhalten des Zuhörers voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L08