Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ra 2018/01/0287
Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz TGO ist jedermann berechtigt, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung zur Herstellung von Tonaufnahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung berechtigt, schließt dies eine dadurch verursachte Störung iSd Paragraph 39, Absatz 4, TGO nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Aufnahmen einzelner während einer Gemeinderatssitzung getätigter Äußerungen, somit nicht bloß deren Inhalt, sondern auch der Klang der Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten, unexakte Formulierungen sowie jede sprachliche Unsicherheit, selbst dauerhaft veröffentlicht werden sollen. So hat der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung der Medienöffentlichkeit die dadurch hintanzuhaltende Möglichkeit der Beeinträchtigung des störungsfreien Ablaufs einer Gemeinderatssitzung und der Freiheit der Meinungsbildung der Gemeinderatsmitglieder durch medialen Druck zum Ausdruck gebracht. Eine solche störende Beeinträchtigung kann auch durch die Veröffentlichung von Tonaufnahmen in einem anderen Medium wie vorliegend auf einer frei zugänglichen Facebook-Seite eintreten.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L09