Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des Paragraph 39, Absatz 4, TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vergleiche VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO greift insofern in das subjektive Recht ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L06