Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ra 2018/01/0287
Dem Einschreiten des Mitarbeiters eines privaten Sicherheitsdienstes, der als Ordner während der Gemeinderatssitzung tätig war, lag die privatrechtliche Beauftragung durch den Bürgermeister zur Umsetzung seiner sitzungspolizeilichen Anordnung auf Entfernung des die öffentliche Gemeinderatssitzung als Zuhörer Störenden nach Paragraph 39, Absatz 4, TGO zugrunde. Damit umfasste die Beauftragung des Mitarbeiters lediglich die Vornahme einer unselbständigen Hilfstätigkeit im Rahmen der Sitzungspolizei ohne Übertragung eigenständiger Befugnisse. Der Ordner war insofern als Verwaltungshelfer ohne eigene Entscheidungskompetenz und (Organ-)Befugnisse für den Gemeinderat hoheitlich tätig vergleiche Fuchs, Verwaltungshilfe, in Fuchs/Merli/Pöschl/Sturn/Wiederin/Wimmer (Hrsg.), Staatliche Aufgaben, private Akteure Bd 2 (2017), 95 (116 ff); vergleiche zur Abgrenzung der Inpflichtnahme von sonstigen vertraglich herangezogenen Verwaltungshelfern VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, Rn. 22, mwN, und zur Heranziehung eines Privaten mit zivilrechtlichem Vertrag als hoheitlich tätigen Verwaltungshelfer der Behörde VfGH 30.6.2007, A 3/05, VfSlg. 18.189).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L10