Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 117

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

08.07.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 117.

  1. Absatz einsAls Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
    1. Litera a
      der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
    2. Litera b
      der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
    3. Litera c
      der Bürgermeister.
  2. Absatz 2Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Artikel 95 Absatz 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  5. Absatz 5Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
  6. Absatz 6Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen.
  7. Absatz 7In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.

Anmerkung

ÜR: § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962.

Schlagworte

Gemeindeorgan, Wahlberechtigter, Stadt mit eigenem Statut,
aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Statutarstadt,
Gemeinderatswahlordnung, Landtagswahlordnung, ordentlicher Wohnsitz,
Gemeinderatswahl, Wählbarkeit, Wahlberechtigung, Homogenitätsprinzip,
Gemeindeparlament, Gemeinderatsbeschluß, Präsenzquorum, Budget,
Gemeindebudget, Gemeinderatsmitglied, Rechnungsabschluß, innerer
Dienst, Beamter, Gemeindebeamter, Konzentrationsregierung, direkte
Demokratie, Geschäftsbesorgung, Volksabstimmung, Referendum,
Volksbefragung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010788

Alte Dokumentnummer

N1198412207T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A117/NOR12010788

Navigation im Suchergebnis