Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ra 2018/01/0287
Sofern ein Zuhörer auf der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 39, Absatz 4, TGO auf Anordnung des Bürgermeisters aus dem Sitzungssaal entfernt wird, ist dies der Hoheitsverwaltung und nicht etwa als Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen vergleiche im Übrigen zum gesetzlich ausgestalteten Hausrecht nach Paragraph 15 a, SPG VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, Rn. 17f, mwN; vergleiche nochmals idS zur Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, mwN). In diesem Zusammenhang wird der Bürgermeister als Vorsitzender für den Gemeinderat tätig. Die hier gegenständliche sitzungspolizeiliche Anordnung des Bürgermeisters, einen Zuhörer gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO aus dem Zuhörerraum entfernen zu lassen, ist somit dem Gemeinderat zu zurechnen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L04